Satzung

 

Satzung der Natur- und Umwelthilfe Goslar e.V.

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

1. Der Verein führt den Namen „ Natur- und Umwelthilfe Goslar e.V."

 

Er ist unter der Nummer VR 110 374 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Goslar.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist der Naturschutz im Landkreis Goslar, insbesondere im Bereich Goslar und Liebenburg.
Vorzugsweise sollen Biotope erhalten, angelegt und naturschutzgerecht gepflegt werden.
Vereinszweck ist außerdem der spezielle Artenschutz, insbesondere der Insekten-, Vogel- und Amphibienschutz.

 

Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein geeignete Land- und Wasserflächen zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt und des Charakters der Landschaft kauft, anpachtet oder durch andere geeignete Maßnahmen sichert.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

 

 

§ 3

 

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er kann jederzeit mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.

 

 

 

5. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 4

 

Beiträge und sonstige Einnahmen

 

 

 

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Im Übrigen finanziert er seine Tätigkeiten aus Spenden, Zuschüssen und Zuwendungen im Zuge von Fördermaßnahmen.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder –erlass gewähren.

 


3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

 

 

§ 6

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich - möglichst im ersten Quartal des Jahres - statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2.1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 

2.2 Eilanträge können zu Beginn der Versammlung gestellt werden.

 

2.3 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes vor Genehmigung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit über die Annahme, Ablehnung oder Vertagung der Anträge.

 

2.4 Angenommene Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 1. stellv. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. stellv. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der Schatzmeisterin/vom Schatzmeister geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter übertragen werden. Die Schriftführerin/der Schriftführer ist Protokollführer. Ist diese/dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter eine Protokollführerin/einen Protokollführer.

 

5. Die Art der Abstimmung bestimmt die Geschäftsordnung. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

 

 

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten weder als gültige noch als ungültige Stimmen. Im Protokoll ist die Anzahl der Stimmenthaltungen aufzuführen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden.  

 

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Protokollführerin/vom jeweiligen Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht kraft Gesetz oder gemäß Satzung vom Vorstand zu besorgen sind, insbesondere

 

 

 

(1) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer einschließlich einer/eines Ersatzprüferin/-prüfers,
 

 

(2) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters,

 

 

 

(3) Entgegennahme des Berichtes der/des Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,

 

 

 

(4) Entlastung des Vorstandes,

 

 

 

(5) Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,

 

  

 

(6) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Löschung des Vereins im Vereinsregister.

 

 

 

§ 7

 

Wahlen

 

 

 

1. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, die/der Ersatzprüferin/Ersatzprüfer ebenfalls.

 

Eine/ein Kassenprüferin/Kassenprüfer scheidet jährlich aus. 

 

3. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer/einem Wahlleiterin/Wahlleiter zu übertragen. Jedes Vorstandsmitglied und die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, Ersatzprüferinnen/Ersatzprüfer sind einzeln zu wählen.

 

 

 

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

 

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

 

 

1.1 der/dem Vorsitzenden

 

1.2 der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

 

1.3 der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

 

1.4 der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister

 

1.5 der/dem Schriftführerin/Schriftführer

 

 

 

2. Die/der Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzenden kann/können vom Vorstand in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen persönlich eingeladen werden.

 

3. Die/der Vorsitzende oder die/der 1. stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein zu vertreten.

 

 

 

 § 9

 

Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzender

 

  

 

1. Auf Vorschlag des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die oder den Ehrenvorsitzende/n.

 

 

 

2. Ehrenvorsitzende/r kann nur werden, wer sich als ordentliches Mitglied des Vereins und als Vorsitzende/r für dessen Belange in besonderem Maße verdient gemacht hat.

 

 

 

3. Die/der Ehrenvorsitzende/n wird/werden auf Lebenszeit gewählt.

 

 

 

§ 10

 

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

 

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

 

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung.

 

 

 

(2) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

 

(3) Erstattung des Tätigkeitsberichts, Kassenführung, Planung und Durchführung von Arbeitsmaßnahmen.

 

(4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

 

(5) Führung eines Vermögens- und Pachtverzeichnisses.

 

 

 

2. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrem/seinem Vertreter einberufen, eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

 

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme der/des leitenden stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

 

Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.

 

 

 

3. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis-Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Protokollführerin/Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

4. Mitglieder sind auf eigenen Wunsch zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Ihre Teilnahme beschränkt sich auf die Beratung des Sachverhalts, den sie ansprechen möchten.

 

 

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

1. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes im Bereich Goslar und Umgebung.

 

Die vorstehende Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.03.1987 beschlossen.

 

Geändert wurde sie durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.04.2016 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.09.2019.

 

Zuletzt geändert wurde sie durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.05.2022.